Mit Erk 30. 6. 1993, G 275/92, G 99-101/93 und G 102/93, hat der VfGH den § 212 a Abs 9 BAO als verfassungswidrig mit 31. 12. 1993 aufgehoben (vgl BGBl 1993/583); zum Einleitungsbeschluß s RdW 1993, 157. Nach dieser Bestimmung sind Abgabenrückstände, deren Einhebung zunächst aufgrund einer Berufung ausgesetzt worden sind, mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, der auch für Stundungen vorgesehen ist (6 % über der Bankrate, derzeit daher mit 12 %).