ABGB § 879 Abs 1
Eine Vereinbarung, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und Fortsetzung der Tätigkeit in derselben oder einer artverwandten Branche dieser dem Arbeitgeber die Hälfte der bis dahin aufgewendeten Werbekosten zu ersetzen hat, ist unwirksam.