ABGB §§ 869, 878 Abs 2, 914, 1078
Die von einem versteckten Dissens in einem Nebenpunkt erfaßte Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Die Absicht der Parteien ist hingegen nicht zu erforschen.
Wollten die Parteien eines Kaufvertrages ein Vorkaufsrecht beim Verkauf des gesamten Restbesitzes „nicht zum Zuge kommen lassen“, spricht die Vereinbarung der Verbücherung dafür, daß es wie bei einer „anderen Veräußerungsart“ iSd § 1078 ABGB weiterbestehen sollte.