OGH 21. 5. 1992, 7 Ob 6/92 (BetriebshaftpflichtV - Zum Ausschlußtatbestand des Art 7 Z 8.1.l. Hs AHVB 1986 „Verwahrung von Sachen als Nebenpflicht“; Auslegung von AVB)
Der Kl hatte bei der Bekl sein Betriebshaftpflichtrisiko als Lackierer versichert. In unmittelbarer Nähe eines bereits lackierten und in der Lackierhalle abgestellten Motorboots eines Kunden wurde ein Container gespritzt. Der Lacknebel verlegte die Motorraumentlüftungsschlitze des Bootes, das infolgedessen bei der nächsten Ausfahrt in Brand geriet. Die Bekl wendete gegen die Deckungsklage ua ein, der Haftpflichtfall sei nach Art 7 Z 8.1. AHVB aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, da es sich um einen Schaden an einer aufgrund vertraglicher Nebenpflicht verwahrten Sache handle. Der OGH gab dem Klagebegehren statt.