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Prozeßführung als Verschulden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 210 Heft 7 v. 1.7.1993

ABGB §§ 1295, 1324

ZPO § 243

Jede Person hat das Recht, strittige Fragen im Prozeß abklären zu lassen. Für Fahrlässigkeit jeden Grades wird daher nur gehaftet, wenn der Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos ist. Das Aufstellen nachgewiesen falscher Tatsachenbehauptungen, die angeblich auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, geht über leichte Fahrlässigkeit hinaus.

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