GOG § 89
Geo: §§ 38, 102
Ein Rechtsmittel kann wirksam mittels Telefax eingebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es anders als bei in den Einlaufkasten eingeworfenen Eingaben nicht auf die Übernahme durch die Einlaufstelle, sondern auf den einem Eingangsvermerk (§ 102 Geo) entsprechenden Vermerk, der automatisch auf solchen Schriftstücken angebracht wird, an; danach muß das Rechtsmittel vor Ende des letzten Tages der Rechtsmittelfrist - wenn auch außerhalb der Amtsstunden - beim zuständigen Gericht eingelangt sein.