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Bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners gem Art 22 ScheckG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 182 Heft 6 v. 1.6.1993

ScheckG Art 22

Die Tatsache allein, daß eine Kreditunternehmung nach Anfrage beim bezogenen Kreditinstitut und Erhalt der Auskunft, daß der Scheck nicht gedeckt und gesperrt sei, diesen dennoch annimmt und vorbehaltlos auszahlt, oder dem Konto des Einreichers gutbucht, ist nicht zum Nachweis geeignet, daß diese iSd Art 22 ScheckG beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

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