EO § 301 Abs 3
Zwischen dem Schadenersatzanspruch des Überweisungsgläubigers nach § 301 Abs 3 EO und seiner Kostenersatzpflicht gegenüber dem obsiegenden Drittschuldner im Drittschuldnerprozeß muß streng unterschieden werden.
Diese Kostenentscheidung kann auch bei verlorengegangenem Drittschuldnerprozeß nur gegen den klagenden Überweisungsgläubiger ausfallen. Dieser kann jedoch den ihm durch unvollständige Erklärung erwachsenen Schaden vom Drittschuldner als Schadenersatz begehren.