EStG § 67 Abs 8
1. Unter dem nach § 67 Abs 8 EStG für Zwecke der Ermittlung des Belastungsprozentsatzes heranzuziehenden Arbeitslohn kann nur jener verstanden werden, der aus dem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber entspringt, mit dem die in § 67 Abs 8 EStG aufgezählten sonstigen Bezüge im Zusammenhang stehen.