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„Letztes volles Kalenderjahr“ beim Belastungsprozentsatz

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1993, 168 Heft 5 v. 1.5.1993

EStG § 67 Abs 8

1. Unter dem nach § 67 Abs 8 EStG für Zwecke der Ermittlung des Belastungsprozentsatzes heranzuziehenden Arbeitslohn kann nur jener verstanden werden, der aus dem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber entspringt, mit dem die in § 67 Abs 8 EStG aufgezählten sonstigen Bezüge im Zusammenhang stehen.

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