EStG § 67 Abs 7
1. Die Belohnung für einen Verbesserungsvorschlag ist nur dann nach § 67 Abs 7 EStG steuerbegünstigt, wenn der Verbesserungsvorschlag überhaupt als solcher angesehen werden kann bzw prämiernngswürdig ist. Ist ein (belohnungswürdiger) Verbesserungsvorschlag zweifelhaft, muß er vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.