UStG § 10 Abs 2 Z 11
Vorrangig zu kosmetischen Zwecken (Bräunung verabreichte Lichtbäder fallen nicht unter den Begriff „Verabreichung von Heilbädern“; dafür wäre es erforderlich daß die Linderung oder Beseitigung von Krankheiten verfolgt wird.
VwGH 23. 11. 1992, 91/15/0130