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Lichtbäder keine Heilbäder

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1993, 168 Heft 5 v. 1.5.1993

UStG § 10 Abs 2 Z 11

Vorrangig zu kosmetischen Zwecken (Bräunung verabreichte Lichtbäder fallen nicht unter den Begriff „Verabreichung von Heilbädern“; dafür wäre es erforderlich daß die Linderung oder Beseitigung von Krankheiten verfolgt wird.

VwGH 23. 11. 1992, 91/15/0130

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