InvestPrämG: § 2 Abs 3 Z 1
EStG § 6
Gleisanlagen, die aus Gleisbett, Schienen, Weichenanlagen einschließlich entsprechender Heizvorrichtungen, Schwellen, Stromschienenanlagen, einschließlich der entsprechenden Verkabelung, Oberleitungskontakten und Puffereinrichtungen bestehen, sind als einheitliches, insgesamt unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.