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Gleisanlage unbewegliches Wirtschaftsgut

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1993, 167 Heft 5 v. 1.5.1993

InvestPrämG: § 2 Abs 3 Z 1

EStG § 6

Gleisanlagen, die aus Gleisbett, Schienen, Weichenanlagen einschließlich entsprechender Heizvorrichtungen, Schwellen, Stromschienenanlagen, einschließlich der entsprechenden Verkabelung, Oberleitungskontakten und Puffereinrichtungen bestehen, sind als einheitliches, insgesamt unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.

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