EStG § 24
1. Ein 8 km vom Hauptbetrieb entferntes Verkaufslokal weist schon im Hinblick auf das Vorliegen dieser Entfernung eine nach außen in Erscheinung tretende Selbständigkeit auf. In Verbindung mit weiteren Indizien (eigenes Verkaufspersonal, gesonderte Werbung, eigene Kostenstellenrechnung, eigene Gewerbeberechtigung, teilweise getrennte Erfassung von Erträgen und Aufwendungen) überwiegen die Merkmale des Vorliegens eines Teilbetriebes.