EStG § 4 Abs 1, § 6 Z 3
Tritt hinsichtlich einer Verbindlichkeit Verjährung ein, so ist sie nicht schon im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung auszubuchen, sondern erst in jenem Zeitpunkt, in dem das Gebrauchmachen von der Verjährungseinrede feststeht.