EStG § 2 Abs 3 (vor LiebhabereiVO)
1. Die Annahme von Liebhaberei ist unzulässig, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnnngs- bzw Mietensektor Überschüsse verhindern.
2. Trotz derartiger Zwangsvorschriften ist aber Liebhaberei anzunehmen, wenn auch der bei freier Vermietbarkeit erzielbare Gesamtertrag auf Dauer keinen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt.