EStG § 2 Abs 3 (vor LiebhabereiVO)
1. Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Mietwohnhäuser, so ist die Einkunftsquelleneigenschaft bei jedem dieser Objekte gesondert zu beurteilen.
2. An der getrennten Beurteilung vermögen gemeinsame Verwaltung mehrerer Mietwohnhäuser oder Erwerb durch einen einheitlichen Schenkungsvertrag nichts zu ändern.