Der VfGH hat gegen die Aussetzungszinsen und ihre Gleichbehandlung mit Stundungszinsen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet (E 16. 10. 1992, B 823/91):
1. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stundung und der Aussetzung.
2. Bei der Stundung hat der Abgabepflichtige in der Regel keinen Einwand gegen den Inhalt bzw die Richtigkeit des Abgabenbescheides.