(Teil-)Anschaffungs-oder (Teil-)Herstellungskosten bzw nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten fallen an | ||||
Wirtschaftsgut | 1. 2. 1993 | 1. 4. 1994 | ||
bis | bis | bis | ab | |
31. 1. 1993 | 31. 3. 1994 | 31. 3. 1995 | 1. 4. 1995 | |
Bewegliche Anlagegüter ungebraucht | 20 % | 30 % | 15 % | 20 % |
Bewegliche Anlagegüter gebraucht1)1)Soweit nicht ein IFB-Ausschluß gegeben ist, zB für gebrauchte LKW (auch wenn schadstoffarm), bei „Sale and Lease (bzw Sale) Back“ sowie im Rahmen eines Konzerns. | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Nutzungsrechte | 20 % oder 0 %2)2)Ein IFB-Ausschluß für Nutzungsrechte (insb Mietrechte) gilt ab der Veranlagung 1993. Er gilt jedoch nicht für Werknutzungsbewilligungen und das Werknutzungsrecht im Sinn des Urheberrechtsgesetzes, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und Berechtigungen. | 0 % | 0 % | 0 % |
Gebäudeherstellung3)3)Für (Teil-)Herstellungs- oder Anschaffungskosten ab 1. 2. 1993 ist das Erfordernis, wonach bei vermieteten Gebäuden (ausgenommen bei Arbeiterwohnstätten) die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern der ausschließliche Betriebsgegenstand sein muß, entfallen. Voraussetzung für den IFB ist daher nur mehr, daß das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (somit kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt). Baubeginn bis 1. 2. 1993 | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Gebäudeherstellung4)4)Siehe fn 3. Baubeginn ab 1. 2. 1993 | 20 % | 30 %5)5)Tatsächlicher Baubeginn (Neuerrichtung oder Herstellungsmaßnahmen auf bestehendes Gebäude) muß nach dem 31. 1. 1993 erfolgen, vorangehende Planung ist unschädlich. Abschn 55 Abs 17 EStR 1984, wonach bei Fertigstellung eines angeschafften Rohbaus bei Überwiegen der Fertigstellungskosten insgesamt ein Herstellungsvorgang anzunehmen ist, ist nicht anzuwenden. | 15 % | 20 % |
Gebäudeanschaffung6)6)Siehe fn 3. | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Kraftfahrzeuge allgemein7)7)Insbesondere für nicht schadstoffarme neue LKW sowie für neue Klein-LKW und für Kleinbusse. Bei PKW, Kombis und Motorrädern ist ein IFB nur für Fahrschulfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, möglich. | 10 % | 10 % | 10 % | 10 % |
Schadstoffarme neue LKW | 20 % | 30 % | 15 % | 20 % |
(Teil-)Anschaffungs-oder (Teil-)Herstellungskosten bzw nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten fallen an | ||||
Wirtschaftsgut | 1. 2. 1993 | 1. 4. 1994 | ||
bis | bis | bis | ab | |
31. 1. 1993 | 31. 3. 1994 | 31. 3. 1995 | 1. 4. 1995 | |
Bewegliche Anlagegüter ungebraucht | 20 % | 30 % | 15 % | 20 % |
Bewegliche Anlagegüter gebraucht1)1)Soweit nicht ein IFB-Ausschluß gegeben ist, zB für gebrauchte LKW (auch wenn schadstoffarm), bei „Sale and Lease (bzw Sale) Back“ sowie im Rahmen eines Konzerns. | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Nutzungsrechte | 20 % oder 0 %2)2)Ein IFB-Ausschluß für Nutzungsrechte (insb Mietrechte) gilt ab der Veranlagung 1993. Er gilt jedoch nicht für Werknutzungsbewilligungen und das Werknutzungsrecht im Sinn des Urheberrechtsgesetzes, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und Berechtigungen. | 0 % | 0 % | 0 % |
Gebäudeherstellung3)3)Für (Teil-)Herstellungs- oder Anschaffungskosten ab 1. 2. 1993 ist das Erfordernis, wonach bei vermieteten Gebäuden (ausgenommen bei Arbeiterwohnstätten) die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern der ausschließliche Betriebsgegenstand sein muß, entfallen. Voraussetzung für den IFB ist daher nur mehr, daß das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (somit kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt). Baubeginn bis 1. 2. 1993 | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Gebäudeherstellung4)4)Siehe fn 3. Baubeginn ab 1. 2. 1993 | 20 % | 30 %5)5)Tatsächlicher Baubeginn (Neuerrichtung oder Herstellungsmaßnahmen auf bestehendes Gebäude) muß nach dem 31. 1. 1993 erfolgen, vorangehende Planung ist unschädlich. Abschn 55 Abs 17 EStR 1984, wonach bei Fertigstellung eines angeschafften Rohbaus bei Überwiegen der Fertigstellungskosten insgesamt ein Herstellungsvorgang anzunehmen ist, ist nicht anzuwenden. | 15 % | 20 % |
Gebäudeanschaffung6)6)Siehe fn 3. | 20 % | 20 % | 15 % | 20 % |
Kraftfahrzeuge allgemein7)7)Insbesondere für nicht schadstoffarme neue LKW sowie für neue Klein-LKW und für Kleinbusse. Bei PKW, Kombis und Motorrädern ist ein IFB nur für Fahrschulfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, möglich. | 10 % | 10 % | 10 % | 10 % |
Schadstoffarme neue LKW | 20 % | 30 % | 15 % | 20 % |