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Gemeinnützige Einrichtungen: Volle Steuerentlastung durch Vermögensveranlagung im Ausland

SteuerrechtW. D.RdW 1993, 157 Heft 5 v. 1.5.1993

Gemeinnützige Einrichtungen sind nach § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Ihre Steuerpflicht beschränkt sich grundsätzlich nur auf solche Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird; sie sind daher nur mit der Abzugsteuer „beschränkt“ steuerpflichtig.

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