Gemeinnützige Einrichtungen sind nach § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Ihre Steuerpflicht beschränkt sich grundsätzlich nur auf solche Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird; sie sind daher nur mit der Abzugsteuer „beschränkt“ steuerpflichtig.