Im Entwurf zum Bundes-WohnrechtsG ist an verschiedenen Stellen ein gesetzgeberischer Fehler festzustellen, der gerade im Mietrecht den Rechtsanwender öfters vor überflüssige Probleme gestellt hat: Es werden Normen aus den Vorgängergesetzen nahezu wörtlich übernommen, ohne die Rechtsprechung, die die betreffende Bestimmung korrigierend ausgelegt oder Gesetzeslücken gefüllt hat, zu berücksichtigen. Auf diese Weise werden Meinungsverschiedenheiten darüber provoziert, ob das Ignorieren der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber als Ablehnung oder als Bestätigung der von ihr gepflogenen Handhabung des Gesetzes zu deuten ist (vgl zu derartigen Problemen bereits Iro, RdW 1986, 2).