ABGB § 140
EStG § 4 Abs 1 und 3
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Die Werte nämlich, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend.