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Das künftige Privatstiftungsrecht weist noch Mängel auf

WirtschaftsrechtHeinz KrejciRdW 1993, 135 Heft 5 v. 1.5.1993

I. Zum Wesen der Stiftung

Stiftung heißt ein durch Erklärung des Stifters dauernd einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Bemerkenswert ist dabei die „Eigentümer-“ bzw „Mitgliederlosigkeit“ dieses Gebildes. Das Stiftungsvermögen gehört sich selbst. Die Organwalter müssen kontrolliert werden: zur Wahrung des Stifterwillens und wohl auch im Interesse der Begünstigten. Andernfalls kann der Stifter sein Vermögen gleich verschenken oder derelinquieren.

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