I. Zum Wesen der Stiftung
Stiftung heißt ein durch Erklärung des Stifters dauernd einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Bemerkenswert ist dabei die „Eigentümer-“ bzw „Mitgliederlosigkeit“ dieses Gebildes. Das Stiftungsvermögen gehört sich selbst. Die Organwalter müssen kontrolliert werden: zur Wahrung des Stifterwillens und wohl auch im Interesse der Begünstigten. Andernfalls kann der Stifter sein Vermögen gleich verschenken oder derelinquieren.