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Emissionskosten als Teil der gebundenen Kapitalrücklage?

WirtschaftsrechtCh. NowotnyRdW 1993, 134 Heft 5 v. 1.5.1993

Die einheitliche Regelung des Eigenkapitals in § 229 HGB durch das RLG hat nicht nur zu einem rechtstechnisch anderen Aufbau der Bestimmungen über die gesetzliche Rücklage geführt, sondern auch materiell Änderungen mit sich gebracht. An sich gab es dafür keine zwingende Notwendigkeit, da die 4. EG-Richtlinie weder eine Bindung des Ausgabeaufgeldes noch von Teilen des Gewinnes vorschreibt. Eine Begründung für die inhaltlichen Änderungen ist in den Erläuterungen nicht zu finden. Offensichtlich ist man aber hier dem Vorbild des deutschen Rechts gefolgt. So stimmt § 229 Abs 2 Z 1, wonach als Kapitalrücklage der Betrag auszuweisen ist, „der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird“, fast wörtlich mit § 272 Abs 2 Z 1 dHGB überein. Bei einem Vergleich mit der alten Rechtslage fällt auf, daß der in § 130 Abs 2 Z 2 AktG 65 enthaltene Einschub „über den Betrag der durch die Ausgabe entstehenden Kosten hinaus“ entfallen ist. Daraus ziehen Gassner/Hofians1)1)In Straube, HGB II § 229 Rz 16. in Übereinstimmung mit der herrschenden deutschen Kommentarmeinung den Schluß, daß nunmehr die Kosten der Ausgabe von Anteilen (also insbesondere Kapitalverkehrsteuer, Eintragungsgebühr, Notarskosten, Druckkosten von Aktien, uU auch Provisionen an ein Emissionskonsortium) nicht mehr von dem einzustellenden Betrag abgezogen werden dürfen. Dies hat zur Folge, daß diese nicht unerheblichen Kosten (uU 4-6 % der Emission) das Ergebnis belasten, da eine Aktivierung durch § 197 Abs 1 HGB ausgeschlossen wird. Auch in Deutschland wird diese Regelung des dHGB für die GmbH als Neuerung gegenüber der alten Rechtslage konstatiert2)2)Vgl Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG15 § 42 Rz 168; Sarx in Beck'scher Komm2 § 272 Rz 63..

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