ASchG § 22 Abs 1
Der Begriff des Betriebes im ersten Satz des § 22 Abs 1 ASchG ist einschränkend dahin zu verstehen, daß Betriebe mit mehreren getrennten Arbeitsstellen, bei denen die Zahl der Arbeitnehmer von 250 nur unter Einrechnung der auf diesen Arbeitsstellen Beschäftigten überschritten wird, nicht unter diese Regelung fallen.