AZG § 26 Abs 2
Die Pflichten zur Einsichtgewährung und zur Auskunfterteilung gem § 26 Abs 2 AZG sind grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, zu welcher der Betrieb offengehalten wird.
VwGH 8. 10. 1992, 92/18/0037
AZG § 26 Abs 2
Die Pflichten zur Einsichtgewährung und zur Auskunfterteilung gem § 26 Abs 2 AZG sind grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, zu welcher der Betrieb offengehalten wird.
VwGH 8. 10. 1992, 92/18/0037