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Einsichtgewährung in Arbeitszeitaufzeichnungen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 118 Heft 4 v. 1.4.1993

AZG § 26 Abs 2

Die Pflichten zur Einsichtgewährung und zur Auskunfterteilung gem § 26 Abs 2 AZG sind grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, zu welcher der Betrieb offengehalten wird.

VwGH 8. 10. 1992, 92/18/0037

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