1. Das Problem
§ 12 NTG sieht vor, daß zur Entrichtung der Gebühren des Notars alle Personen verpflichtet sind, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind, wobei mehrere Zahlungspflichtige zur ungeteilten Hand haften.