1. Der OGH hat in den E 14. 11. 1990, 1 Ob 636/90 1) und 16. 1. 1991, 1 Ob 504/91 die Anwendbarkeit des § 98 EheG auch in Fällen der nur dinglichen Haftung eines der Ehegatten bejaht. Ausdrücklich festgehalten wurde dabei, daß die Sachhaftung aufrecht bleibt. Nach diesen E konnte mit Spannung erwartet werden, wie sich der OGH zu der von Gamerith2) konsequent zur Diskussion gestellten Idee einer sinngemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips der Ausfallsbürgenhaftung auch auf den im Innenverhältnis befreiten Pfandbesteller stellen wird. Diese für Pfandgläubiger bedeutsame Frage wird in der E 24. 9. 1992, 6 Ob 520/92 3) beantwortet.