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Vorsicht bei Anträgen nach § 98 EheG in Fällen reiner Sachhaftung!

WirtschaftsrechtKonrad FernerRdW 1993, 104 Heft 4 v. 1.4.1993

1. Der OGH hat in den E 14. 11. 1990, 1 Ob 636/90 1)1)SZ 63/200 = ecolex 1991, 153 = RdW 1991, 262. und 16. 1. 1991, 1 Ob 504/91 die Anwendbarkeit des § 98 EheG auch in Fällen der nur dinglichen Haftung eines der Ehegatten bejaht. Ausdrücklich festgehalten wurde dabei, daß die Sachhaftung aufrecht bleibt. Nach diesen E konnte mit Spannung erwartet werden, wie sich der OGH zu der von Gamerith2)2)Gamerith, Die Pfandhaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183 (188). konsequent zur Diskussion gestellten Idee einer sinngemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips der Ausfallsbürgenhaftung auch auf den im Innenverhältnis befreiten Pfandbesteller stellen wird. Diese für Pfandgläubiger bedeutsame Frage wird in der E 24. 9. 1992, 6 Ob 520/92 3)3)S in diesem Heft S 107; ecolex 1993, 20. ME ist der erste Satz des dort abgedruckten Leitsatzes, wonach § 98 EheG in Fällen bloßer Pfandhaftung eines der Ehegatten auch nicht analog zur Anwendung komme, irreführend. Provoziert wurde dies durch eine unscharfe Formulierung in der Entscheidungsbegründung. Daß sich die E auch auf Gamerith in RdW 1987, 183 beruft, weiters, daß es in der E ausdrücklich heißt, sie stehe nicht in Widerspruch zu den oben zitierten E des 1. Senats, und daß sich in der E kein Hinweis darauf findet, daß der Ausspruch des BG unzulässig gewesen wäre, macht nämlich deutlich, daß der 6. Senat in dieser Frage nicht von der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats abweichen wollte. beantwortet.

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