Nach § 33 Abs 1 Satz 1 MRG können Mietverträge, die unter das MRG fallen, nur gerichtlich gekündigt werden; der Wortlaut der Bestimmung differenziert nicht danach, ob die Kündigung durch den Vermieter oder den Mieter erfolgt. In letzter Zeit mehren sich jedoch die Stimmen, die § 33 Abs 1 Satz 1 MRG einschränkend auslegen und für die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Kündigung durch den Mieter eintreten (Csoklich, Außergerichtliche Kündigung durch den Mieter, WoBl 1988, 30; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9I [1992] 29, 387; Wohlfahrt, Außergerichtliche Kündigung des Mieters im Anwendungsbereich des MRG, RdW 1988, 80). Begründet wird dies vor allem mit der Überlegung, daß das MRG dem Schutz des Mieters diene und die Einschränkung seiner Beendigungsfreiheit durch Formvorschriften damit nicht vereinbar sei.