EStG § 7
1. Aktivierungspflichtige Aufwendungen eines Mieters auf die Bestandsache, wie Einbauten oder Umbauten, sind auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Hat der Mieter das Ergebnis derartiger Aufwendungen dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu überlassen, so ist die Nutzungsdauer durch die allenfalls kürzere voraussichtliche Vertragsdauer begrenzt.