EStG § 16, § 28
1. Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die der Bauherr wegen Konkurses des Bauunternehmens keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, sind als Werbungskosten abziehbar (vgl GrS BFH 4. 7. 1990, GrS 1/91 = RdW 1990, 461).