EStG § 6 Z 3
Die Verpflichtung, laufende Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu verbuchen, ist kein unselbständiger Teil der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses. Sie berechtigt aber zur Bildung einer eigenständigen Rückstellung in der Steuerbilanz.