ABGB §§ 1299, 1330
UWG § 7
Privatgutachten dienen idR zur Wahrung der Rechts- und/oder der Vermögensposition ihres Auftraggebers und werden zum Schutz von - im Verhältnis zu den Interessen vom Inhalt des Gutachtens betroffener Dritter - zumindest gleich starken Rechten des Auftraggebers erstattet. Die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte.