ABGB §§ 1094, 1098, 1295, 1304
ZPO § 568
Der Unterbestandvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer.