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Kein Haftpflichtversicherangsschutz ohne Zahlung der Kfz-Steuer! oder „Tarnkappe“ Versicherungssteuer?

WirtschaftsrechtAndreas RiedlerRdW 1993, 69 Heft 3 v. 1.3.1993

1. Da die gegenwärtige Form der Einhebung der Kraftfahrzeug (Kfz)-Steuer durch das Anbringen von Stempelmarken auf einer Steuerkarte im Computerzeitalter als antiquiert empfunden wurde, hat sich der Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung der Besteuerung von Kraftfahrzeugen entschlossen. Das einschlägige Gesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)1)1)Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992), über die Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Einkommensteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 1992/449. und die entsprechenden Novellen, etwa zum Versicherungssteuergesetz (VersStG)2)2) BGBl 1953/133 (zuletzt novelliert durch BGBl 1992/449)., wurden vom Nationalrat bereits verabschiedet und werden im wesentlichen mit 1. 5. 1993 in Kraft treten3)3)H KfzStG; Abschn II Z 2 und 3 der Novelle zum VersStG BGBl 1992/449.. In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst das künftige Steuersystem kurz skizziert und in weiterer Folge die aus einer Nichtzahlung der Kfz-Steuer resultierenden Rechtsfolgen kritisch beleuchtet werden.

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