I. Allgemeines
Die GewO-Novelle 1992, BGBl 1993/29 ist vor allem geprägt vom Bestreben des Gesetzgebers nach Liberalisierung und Deregulierung des Gewerberechts iSd Koalitionsabkommens der Regierungsparteien1). Diese Zielsetzungen haben spürbare Auswirkungen auch auf jene Bestimmungen, die für Personen- und Kapitalgesellschaften von besonderer Relevanz sind. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es ua auch, eine stärkere Bindung des gewerberechtlichen Geschäftsführers an das Unternehmen zu erzwingen, um so dem Scheingeschäftsführerunwesen entgegen zu wirken2). Wie weit diese Vorhaben in bezug auf Gesellschaften verwirklicht worden sind, soll hier näher untersucht werden. Die für das Gesellschaftsrecht maßgeblichen Änderungen werden im wesentlichen mit 1. 7. 19933) in Kraft treten.