EStG § 24
Mit dem Tod eines Freiberuflers (hier: eines Zahnarztes) wird dessen freiberufliches Praxisvermögen zu Betriebsvermögen des Erben, eines (mehrerer) Miterben oder eines Vermächtnisnehmers. Zu einer Betriebsaufgabe kommt es beim Übergang auch dann nicht, wenn damit eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte verbunden ist, weil der Übernehmer nicht über die besondere freiberufliche Qualifikation verfügt.