UStG § 6 Z 9 lit c
Mahnkostenersätze, die ein Versicherungsunternehmen in Rechnung stellt, teilen nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Hauptleistung die umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Gewährung von Versicherungsschutz. Sie fallen daher ebenfalls unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Z 9 lit c UStG.