ABGB §§ 825 ff
EO §§ 140 ff, 238
Dem betreibenden Gläubiger steht es frei, auch nur die Versteigerung eines (ganzen) Anteiles eines Miteigentümers zu verlangen, selbst wenn der Titel auch gegen weitere oder alle Miteigentümer vorliegt und er daher die Versteigerung aller ideellen Anteile und damit der ganzen Liegenschaft betreiben könnte. Wird also in einem Exekutionsverfahren gegen mehrere oder alle Miteigentümer die Exekution durch Zwangsversteigerung ihrer Anteile betrieben, bleibt doch die Versteigerung jedes einzelnen Anteils insoweit selbständig, daß die Einstellung oder Aufschiebung der Exekution nicht den Fortgang des Verfahrens betreffend die Anteile der anderen Verpflichteten hindert. - Da auch der rechtskräftig für die ganze Liegenschaft bestimmte Schätzwert geändert werden kann, wenn später nur einzelne Anteile zu versteigern sind, kann sich der Miteigentümer nicht dagegen zur Wehr setzen, daß für den Anteil eines anderen ein neuer Schätzwert ermittelt wird.