JN § 52 Abs 2 Z 11
4. V zum BinnenschiffahrtsverfahrensG: Art 3 Abs 1 Z 27
Nachfolgegericht des Amtsgerichtes Wien ist nicht nur das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, sondern seit seiner Wiedererrichtung im Jahre 1955 auch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien; berücksichtigt man, daß die Binnenschifffahrtssachen als zur Kausalgerichtsbarkeit des Handelsgerichtes bzw des BGHS zählend zu betrachten sind, folgt daraus, daß Nachfolgegericht insoweit das BGHS ist, und zwar für alle im BinnenschiffahrtsG angeführten Streitigkeiten, also auch für solche, in denen Schadenersatzansprüche aus Schiffahrtszusammenstößen geltend gemacht werden. Das BGHS Wien ist Schiffahrtsgericht für die Donau.