ABGB § 1063
KO idF vor 1. 7. 2010 § 14
Wurde vertraglich vereinbart, daß der Käufer alle Informationen zur Durchsetzung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers erteilt, ist auch der Masseverwalter im Konkurs des Käufers zur Auskunfterteilung verpflichtet, weil der vertragliche - von § 14 KO nicht betroffene - Informationsanspruch nicht nur zur Durchsetzung eines Aus- oder Absonderungsrechtes besteht und das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon dadurch wegfällt, daß ein modus für die Vorausabtretung nicht gesetzt wurde.