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Anfechtungsfrist bei Mobiliarpfand

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 11 Heft 1 v. 1.1.1993

ABGB §§ 447, 451, 1368

KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2

Im Fall der Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherstellung iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO erst dann erlangt, wenn die körperliche Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form übergeben wurde; von diesem Zeitpunkt an beginnt die Anfechtungsfrist zu laufen.

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