ABGB §§ 447, 451, 1368
KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Im Fall der Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherstellung iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO erst dann erlangt, wenn die körperliche Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form übergeben wurde; von diesem Zeitpunkt an beginnt die Anfechtungsfrist zu laufen.