ZPO §§ 47 Abs 1, 204
Die Prozeßparteien dürfen trotz Vergleiches in der Hauptsache die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kostenersatz einzuschränken und vom Gericht über dieses mittels (Kosten-)Urteils zu entscheiden.