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Fortführung des Prozesses nur wegen Kosten nach Vergleich?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 11 Heft 1 v. 1.1.1993

ZPO §§ 47 Abs 1, 204

Die Prozeßparteien dürfen trotz Vergleiches in der Hauptsache die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kostenersatz einzuschränken und vom Gericht über dieses mittels (Kosten-)Urteils zu entscheiden.

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