ABGB §§ 1006, 1008, 1090
Die einvernehmliche Auflösung eines Mietvertrages ist kein unentgeltliches Geschäft, weil sie für beide Teile die Befreiung von Pflichten zur Folge hat; sie ist daher als Akt der Vermögensverwaltung durch eine allgemeine Vollmacht gedeckt, einer Spezialvollmacht bedarf es daher nicht, auch wenn die Mietrechte dadurch aufgegeben werden.