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Reine Stundung wirkt auch für Bürgen und Zahler

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 7 Heft 1 v. 1.1.1993

ABGB §§ 904, 1353, 1357

Bei der reinen Stundung darf der Hauptschuldner zwar die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist bezahlen, kann aber dem die Leistung verlangenden Gläubiger die gewährte Stundung entgegenhalten; befreit also die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, gilt dies auch für den Bürgen (und Zahler).

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