ABGB §§ 904, 1353, 1357
Bei der reinen Stundung darf der Hauptschuldner zwar die fällige Schuld vor Ablauf der Stundungsfrist bezahlen, kann aber dem die Leistung verlangenden Gläubiger die gewährte Stundung entgegenhalten; befreit also die reine Stundung den Hauptschuldner vom Leistenmüssen, gilt dies auch für den Bürgen (und Zahler).