ABGB: §§ 880 a, 1346 Abs 2
Da der Gesetzgeber dem Gutstehungswilligen schon bei der bloß akzessorischen Bürgschaft Schutz vor Übereilung angedeihen lassen wollte, muß dieser Schutz aufgrund der Formvorschrift umso mehr für die Übernahme der nicht akzessorischen und daher wesentlich gefährlicheren Garantie durch einen Nicht(oder Minder-)kaufmann Geltung haben.