I. Das Problem
Die volle Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz auch für den sogenannten „Mangelschaden“ war zwar von der Literatur bereits seit langem gefordert worden1), ist aber dann durch die E des verstärkten Senates aus 19902) und die FolgeE3) wohl doch etwas überraschend gekommen. Dementsprechend sind einige Grundfragen bis heute nicht restlos geklärt, so insbesondere die praktisch höchst bedeutsame Frage, ob der Käufer bzw Werkbesteller sofort selbst verbessern und die Verbesserungskosten als Schadenersatz liquidieren kann, oder ob er zunächst den Verkäufer bzw Werkunternehmer zur Verbesserung auffordern muß.