Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG soll den Verbraucher in Fällen, in denen der Vertrag mit dem Unternehmer außerhalb dessen Geschäftsräumlichkeiten zustande kommt, vor unüberlegten, unter psychologischem Druck zustande gekommenen Geschäften schützen (vgl OGH in SZ 55/157; Krejci in Rummel, ABGB2 II (1992) § 3 KSchG Rz 1). Dies zeigt sich vor allem an den in § 3 Abs 3 Z 1 und 2 KSchG genannten Gründen für das Entfallen des Rücktrittsrechts: Hat nämlich der Verbraucher den Vertrag selbst angebahnt oder ihn ohne vorangegangene Besprechung mit dem Unternehmer geschlossen, so fehlt es an der Überrumpelungsgefahr (Krejci, aaO Rz 9). Daran zeigt sich aber auch, daß der Gesetzgeber nicht auf die Überlegungsmöglichkeit des Verbrauchers im konkreten Fall abstellen wollte, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit zwei typisierte Situationen nennt, in denen er eine Überrumpelung verneint.