ABGB §§ 881, 1295
Ist dem Produzenten die tatsächliche Verwendung seines Produktes in einem Bereich bekannt, trifft ihn eine Warn- und Aufklärungspflicht; er hat auf eine allenfalls beschränkte Eignung seines Produktes für diesen Bereich hinzuweisen und entsprechende Angaben über die Anwendung zu machen, allenfalls vor dem Gebrauch auf dem fraglichen Gebiet überhaupt zu warnen.