EStG § 16
Wird ein ausländischer Arbeitnehmer für eine von vornherein bestimmte Zeit in das Inland versetzt (hier: ein japanischer Arbeitnehmer in ein deutsches Tochterunternehmen), so sind Hin- und Rückumzugskosten durch die Erzielung inländischer Einkünfte (und nicht durch die Erzielung nicht steuerbarer Auslandseinkünfte) veranlaßt und als Werbungskosten anzuerkennen.